Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 348
§ 348 – Ausschluss des Einspruchs
Der Einspruch ist nicht statthaft gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367), normal normal bei Nichtentscheidung über einen Einspruch, normal normal gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt, normal normal gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes, normal normal (weggefallen) normal normal in den Fällen des § 172 Absatz 3. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Einspruch ist nicht zulässig gegen Einspruchsentscheidungen.
- Ein Einspruch ist auch nicht zulässig bei Nichtentscheidung über einen Einspruch.
- Einsprüche gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden sind ausgeschlossen, es sei denn, ein Gesetz schreibt das Einspruchsverfahren vor.
- Entscheidungen in bestimmten Angelegenheiten des Steuerberatungsgesetzes sind ebenfalls nicht anfechtbar.
- Bestimmte Fälle gemäß § 172 Absatz 3 sind ebenfalls ausgeschlossen.